Berlin – Auf dem eigenen oder gemieteten Grundstück ist längst nicht alles erlaubt, was einem in den Sinn kommt. Wer sich an bestimmte Regeln nicht hält, riskiert Ärger mit den Nachbarn. Dann sollte man zunächst versuchen, gemeinsam eine Lösung zu finden.

Denn rechtliche Schritte können aufgrund hoher Anwalts- und Gerichtsgebühren eine Kostenlawine nach sich ziehen. Die Lösung des eigentlichen Problems kann unter Umständen lange dauern. Was ist also erlaubt, und wann überschreitet man Grenzen?

Streitpunkt 1: Videokamera. Um möglichen Einbrechern auf die Spur zu kommen, dürfen Hauseigentümer das eigene Grundstück per Videokamera überwachen. Auf das Nachbargrundstück dürfen sie die Kamera aber nicht ausrichten. «Das wäre ein Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Nachbarn», sagt Beate Heilmann, Mitglied im Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Zudem liegt ein Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild vor, wenn jemand ohne seine Einwilligung mit einer Kamera gefilmt wird. «Um zu beweisen, dass die Kamera unzulässig ausgerichtet ist, sollte dies mit Fotos dokumentiert werden», rät Julia Wagner von Haus & Grund Deutschland. Reagiert der Nachbar nicht auf die Bitte, die Kamera anders einzustellen, kann man gegen ihn juristisch vorgehen. Denn strafrechtlich gilt: Nehmen Personen in einer geschützten Räumlichkeit – wie im Badezimmer – unbefugt Bilder auf, droht ihnen eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe – insbesondere, wenn sie die Aufnahmen unbefugt an Dritte weiterleiten.

Streitpunkt 2: Äste ragen über den Zaun. Hängen die Äste eines Obstbaums über den Gartenzaun, dürfen Nachbarn die Früchte nicht pflücken. Fallen sie hingegen in den eigenen Garten, darf man sie aufheben und essen. Dieser Grundsatz ist im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert (BGB; Paragraf 911). «Obst abtrennen oder den Baum schütteln, damit die Früchte abfallen, darf der Nachbar aber nicht», stellt Rolf Janßen vom Mieterschutzverein Frankfurt klar.

Wenn herüberhängende Äste stören, kann man den Nachbarn auffordern, sie zurückzuschneiden. Dafür muss man ihm eine Frist setzen. Verstreicht diese und ist die Nutzung des eigenen Grundstücks durch die herüberhängenden Äste stark beeinträchtigt, darf man selbst tätig werden. Die Baumteile kann man dann bis zur Zaungrenze abschneiden. Während der Wachstumszeit darf man keinen Rückschnitt verlangen, betont Wagner. In dieser Zeit kann die Frist nicht verstreichen.

Streitpunkt 3: Lärm in der Mittagszeit. Anders als die Nachtruhe, die von 22.00 bis 6.00 Uhr gilt, ist die Mittagsruhe gesetzlich nicht geregelt. Doch die Gemeinde, der Mietvertrag oder die Hausordnung kann eine Mittagsruhe festsetzen. «Dann gilt sie zumeist in der Zeit zwischen 13.00 und 15.00 Uhr», erklärt Rechtsanwältin Heilmann. In dieser Zeit dürfen weder Rasenmäher noch andere technische Geräte laufen. Das ist gesetzlich in der sogenannten Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung geregelt, erklärt Wagner. Auch Radios dürfen dann nur so laut gestellt werden, dass der Nachbar «nicht übermäßig gestört wird», mahnt Janßen. Das bedeutet Zimmerlautstärke – während der Ruhezeiten.

Streitpunkt 4: Grillabend mit Freunden. Gartenpartys mit Musik und Grill gehören für manche zum Sommer dazu. Sie sind grundsätzlich zulässig. Ab 22.00 Uhr muss man den Geräuschpegel aber stark senken oder die Party in die Innenräume verlegen. Eine Anzeige sollte der letzte Ausweg sein. «Bei einem schweren Verstoß gegen die Ruhestörung kann ein Bußgeld von bis zu 5000 Euro fällig werden», sagt Wagner.

Streitpunkt 5: Tiere im Nachbargarten. Quakende Frösche können die Nachtruhe empfindlich stören – allerdings: «Das Gequake muss hingenommen werden», erklärt Janßen. Denn Frösche stehen unter Naturschutz – auch wenn sie im künstlich angelegten Gartenteich leben. «Nur bei übermäßigen Lärmbelästigungen kann die Naturschutzbehörde anordnen, dass der Teich trockengelegt wird beziehungsweise die Frösche entfernt werden», so Janßen.

Betritt eine Katze das angrenzende Grundstück, müssen Nachbarn dies dulden, entschied das Landgericht Augsburg (Az.: 4 S 2099/84). Katzen werden naturgemäß nicht eingesperrt, sie bewegen sich über Zäune hinweg. Andere Nachbartiere wie Hunde oder Hasen muss man dagegen auf dem eigenen Grundstück nicht dulden, so Wagner.

Fotocredits: Patrick Seeger
(dpa/tmn)

(dpa)